AGBs

PRÄAMBEL
(Allgemeine Grund­lagen der Zusammen­arbeit)

(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“, im folgenden AGB genannt, sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, Projekt- oder
Rahmenvereinbarungen die eine fachmännische Beratung von  Auftraggebern durch die GK Consulting GmbH (in der
Folge GKC genannt), insbesondere in den zum Berufsfeld der Unternehmensberater gehörigen Beratungsbereichen, zum Gegenstand haben.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Es gilt als vereinbart, dass jene wirksame und rechtliche zulässige Klausel an Stelle der unwirksam gewordenen Bestimmung treten soll, die dieser am Nächsten kommt.
(3) GKC ist berechtigt, den Beratungsauftrag (ganz oder teilweise) durch sachverständige als auch unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner durchführen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber sorgt bei Bedarf dafür, dass die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass GKC auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und der GKC von allen Vorgängen und Umständen unaufgefordert Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind bzw. sein können. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der GKC bekannt werden. GKC haftet nicht für die Richtigkeit der, durch den Auftraggeber od. durch diesen beauftragte Dritte, für die  Projektabwicklung vorgelegten Unterlagen.
(6) Der Auftraggeber sorgt im Bedarfsfall dafür, dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. Die
inhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, sowie sämtlicher, arbeitsrechtlicher und sonstiger – insbesondere auch individuell arbeitsvertraglicher – Vorschriften, welche die Arbeitnehmer des Auftraggebers betreffen, obliegt einzig dem Auftraggeber; die GKC übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Aufgaben, Verpflichtungen oder Haftungen.
(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und der GKC bedingt, dass die GKC über zuvor bereits durchgeführte und/oder laufende Beratungen durch Dritte – welche den Auftrag direkt betreffen oder indirekt betreffen könnten – durch den Auftraggeber umfassend informiert wird.

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung zwischen GKC und dem Auftraggeber vereinbart wurde. Nach Vereinbarung dieser AGB zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bleibt deren Geltung auch ohne gesonderte Vereinbarung für alle nachfolgenden erteilten Aufträge in der  Geschäftsbeziehung der Vertragsteile erhalten, so in dieser Hinsicht nichts anderes für den jeweiligen konkreten Geschäftsfall vereinbart wird. Die Vereinbarung bestimmter  Vertragsklauseln, die von den in
diesen AGB enthaltenen abweichen, ersetzt nur diese korrespondierende Bestimmung der AGB, ohne dass dies die Geltung der restlichen Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen beeinflussen würde.
(2) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, deren Gültigkeit wird von GKC ausdrücklich schriftlich anerkannt.
(3) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen und Zusagen sind nur dann für beide Seiten verbindlich, wenn sie von beiden Vertragsteilen schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen Vereinbarung angeführten Umfang. Ist darin eine Überbindung einzelner Bestimmungen an verbundene Unternehmen oder Dritte vorgesehen, haftet der Auftraggeber für eine vereinbarungsgemäße Umsetzung.
(4) Das Formerfordernis der Schriftlichkeit gilt ausdrücklich auch für die
Vereinbarung über ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

 

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages

Der Umfang des Beratungsauftrages wird jeweils gesondert vertraglich vereinbart und umfasst ausschließlich die damit festgelegten Leistungen.

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers /Vollständigkeitserklärung
Siehe dazu Präambel (5)

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von GKC zu verhindern. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Angebote auf Anstellung an selbständige und/oder unselbständige Mitarbeiter und/ oder Kooperationspartner der GKC zu unterbreiten bzw. diesen die Übernahme von Aufträgen
auf eigene Rechnung anzubieten.

§ 5 Berichterstattung
(1) GKC verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner, in geeigneter Form Bericht
zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber und die GKC stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende, zumindest aber
jährliche Berichterstattung als vereinbart gilt.
(3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages, zumindest jedoch im Laufe des auf den Abschluss folgenden Quartals.
(4) Wenn GKC mit der Erstellung schriftlicher Dokumente z.B. Geschäftspläne, Planrechnungen, Förderungsansuchen, Energieauditberichte,
Präsentationsfolien etc. beauftragt ist, ersetzt die Vorlage der beauftragten Dokumente beim Kunden die Berichterstattung gemäß den
vorigen Absätzen (1) bis (3). GKC ist dabei nicht zur Aufzeichnung und Übermittlung von Projektstunden verpflichtet.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der GKC, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen mehr nur für die vereinbarten Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche wie unentgeltliche Weitergabe von Informationen, Ergebnissen und Äußerungen jeglicher Art, die von der GKC, ihren Mitarbeitern und/
oder Kooperationspartnern stammen, an Dritte der schriftlichen Zustimmung der GKC. Eine Haftung der GKC Dritten gegenüber wird auch bei erfolgter Zustimmung zur Weitergabe nicht begründet und ist ausdrücklich ausgeschlossen, was dem Dritten durch den Auftraggeber vor der Weitergabe mitzuteilen ist.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der GKC, ihrer Mitarbeiter und/oder Kooperationspartner zu Werbe- oder sonstigen Zwecken durch den Auftraggeber ist ohne die vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der GKC unzulässig. Ein Verstoß berechtigt GKC zur fristlosen
Kündigung und Abrechnung aller beauftragten und noch nicht abgeschlossenen Aufträge gemäß § 1168 ABGB.
(3) Der GKC verbleibt an ihren erbrachten Leistungen das alleinige Urheberrecht.
(4) Die erstellten Beratungsleistungen sind und bleiben geistiges Eigentum von GKC. Es gilt ein Nutzungsrecht derselben, auch nach Bezahlung
des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang (nicht aber an zugrundeliegender Methodik, Formeln, Know-how, uam.), als dem Auftraggeber eingeräumt. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch von Teilen derselben
auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken, macht
den Auftraggeber schadenersatzpflichtig gegenüber der GKC. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
(5) Ein Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmung des § 6 berechtigt GKC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinn eines außerordentlichen Kündigungsrechts. Das Recht zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz wird davon nicht berührt.

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Die GK ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt gewordene Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung, die
nachweislich auf von der GKC zu vertretende Fehlleistungen zurückgehen und solche auf Basis des Informationsstandes und der Fachwissensstandards zum Zeitpunkt der Leistungserbringung darstellen, zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser Gewährleistungszeitraum beträgt 6 Monate.
(2) Die Mängelbehebung erfolgt ausschließlich auf Basis der ursprünglich GKC erteilten Informationen (Daten, Kennzahlen, uam.) sowie in dem im
zugrundeliegenden Auftrag enthaltenen Umfang.
(3) Der GKC ist vom Auftraggeber bei sonstigem Anspruchsverlust die Möglichkeit einzuräumen binnen angemessener Frist Mängel an ihrer
Leistung zu beheben, wobei für die Abwicklung der Nachbesserung die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages sowie dieser AGB sinngemäß gelten. Der Auftraggeber hat im Falle eines Fehlschlagens dieser Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die
erbrachte Leistung infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht gänzlich ohne Nutzen ist – das Recht auf Wandlung. Im Gewährleistungsfall hat auch wiederholte Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
(4) Die Ablehnung von Förderungsanträgen bzw. Reduzierung bereits zugesagter Fördermittel, aus welchem Grund auch immer, die unter Beratungsleistung der GKC erstellt und bei der jeweiligen Förderstelle eingebracht wurden, stellt für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Gewährleistung oder allfällige Rückerstattung bereits bezahlter Honorare dar.
(5) Bei Beanstandungen von Mängeln durch den Auftraggeber ist von diesem ein Verschulden der GKC an der Mangelhaftigkeit nachzuweisen.

§ 8 Haftung
(1) Die GKC und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Die
GKC haftet aus ihrer Tätigkeit nur für nachweisbare Schäden, im Rahmen des Auftrags und niemals für außerhalb des Auftragsumfangs erbrachte
Zusatzleistungen, Hilfestellungen oder Ähnliches. Die Haftung der GKC ist auf jene Fälle beschränkt in denen ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
im Bezug auf den eingetretenen Schaden nachgewiesen werden kann.
Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch GKC beigezogene und beauftragte Dritte. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb
von 30 Tagen, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch 3 Monate nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Beweislastumkehr, also eine Verpflichtung der GKC zum Beweis ihres
mangelnden Verschuldens, ist ausgeschlossen.
(2) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Wirtschaftstreuhänders, technischen Sachverständigen oder Rechtsanwaltes
durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Die GKC verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Der Auftraggeber selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen können die GKC schriftlich von dieser entbinden.
(2) GKC darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht sind zu jeder Zeit und in vollem Umfang von der Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen.
(4) Die GKC ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
(5) Die Weitergabe von Unterlagen und Informationen im Zuge der Einreichung und Bearbeitung von Förderungsanträgen an die jeweiligen nationalen und internationalen Förderstellen, durch Mitarbeiter der GKC ist von jeglicher Verpflichtung zur Verschwiegenheit ausgenommen. Dies gilt
sinngemäß auch für allfällige Geheimhaltungsverpflichtungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen u.ä. zwischen der GKC und dem Auftraggeber
sofern dies für die Erfüllung des Beratungsauftrages notwendig ist.
§ 10 Honoraranspruch
(1) Die GKC hat, soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wurde, als Gegenleistung für die Erbringung ihrer Beratungsleistungen Anspruch auf
Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber. Die GKC ist berechtigt, Zwischenabrechnungen, entsprechend dem jeweiligen
Fortschritt der Auftragsabwicklung, vorzunehmen. Das Honorar ist jeweils 8 Tage nach Ausstellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Ist ein Erfolgshonorar vereinbart entsteht der grundsätzliche Honoraranspruch in vereinbarter Höhe ab Auftragserteilung für die gesamte
Projektlaufzeit. Der volle Honoraranspruch entsteht bei Vorliegen einer Förderzusage bzw. eines Vorschlags der Förderstelle. Die Fälligkeit des
Erfolgshonorars ist prompt nach Rechnungslegung. Ist eine ratierliche Rechnungslegung vereinbart so ist die letzte Rate spätestens 12 Monate
nach Förderzusage fällig.
(3) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wg. Kündigung), so gebührt GKC
gleichwohl das vereinbarte Honorar mit sofortiger Wirkung. Dies gilt insbesondere auch für Projekte zu denen ratierliche Rechnungslegung vereinbart wurde oder für mehrjährige Projekte wenn die Kündigung nach Ablauf des ersten, zweiten, dritten oder vierten Projektjahres erfolgt.
(4) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der GKC gelegen sind und einen wichtigen Grund darstellen, so hat
GKC nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Gesamthonorars. Unterbleibt die Ausführung des Auftrags aus
Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch GKC,
behält GKC den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten bzw. noch zu erwartenden Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.
(5) GKC kann die Fertigstellung und Übergabe ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von GKC berechtigt, außer im Falle nachweislicher grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den betreffenden Teil der Leistung,
nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen oder Rückforderung allfälliger bereits bezahlter Honorarbestandteile.
(6) Im Falle einer Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen oder Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen durch den Auftraggeber ist GKC
von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit und berechtigt allfällige noch offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Dies
betrifft insbesondere auch Vereinbarungen zu ratierlicher Rechnungslegung. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender
Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
§ 11 Honorarhöhe
(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars ausschließlich nach den zur Zeit der Beauftragung geltenden Honorarsätzen der GKC. Allenfalls eingeräumte Rabatte und/oder Nachlässe gelten nur unter der Voraussetzung der fristgerechten Bezahlung der gelegten Honorarnote und jeweils nur für den konkreten Auftrag als eingeräumt. Sie begründen keine Reduktion des Honoraranspruchs für
darüber hinausgehende und/ oder andere Leistungen.
(2) Ist eine Antragspauschale vereinbart erfolgt die Abrechnung per Förderantrag auch bei Mehrfachanträgen oder Folgeanträgen.
(3) Ist ein Erfolgshonorar z.B. bei Förderprojekten vereinbart erfolgt die Abrechnung gem. vereinbarter Staffelung. Eine davon abweichende Regelung, insbesondere zur Höhe des Erfolgshonorars, bedarf der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Die Höhe des Erfolgshonorars unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Kommt es zu einer Mehrfachförderung z.B. aufgrund Förderung in verschiedenen Förderinitiativen
erfolgt die Abrechnung per Fördervertrag.
§ 12 Dauer des Vertrages
(1) Der Vertrag zwischen GKC und Auftraggeber endet mit dem Abschluss des Auftrages, außer es wurde hiervon Abweichendes ausdrücklich
vereinbart.
(2) Dessen ungeachtet kann dieser Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst
werden, wobei als wichtiger Grund anzusehen ist, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen (etwa aus § 6 oder § 10) verletzt
oder über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
(3) Bei mehrjährigen Projekten gilt die Beauftragung durch den Kunden für die gesamte Projektdauer. Dies betrifft insbesondere FFG Fortsetzungsanträge für die Dauer von bis zu 60 Monaten.
§ 13 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, sofern
nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus der Tätigkeit der GKC und den mit dieser geschlossenen Verträgen einschließlich der vorliegenden AGB, ist die
ausschließliche Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichts in Linz, Österreich, vereinbart.
(3) Änderungen zu den jeweils gültigen AGB erfolgen über Mitteilung auf der Homepage der GKC und erlangen 14 Tage nach Veröffentlichung Rechtsgültigkeit.